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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16   

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https://dejure.org/2018,5453
OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16 (https://dejure.org/2018,5453)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 11 N 152.16 (https://dejure.org/2018,5453)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2018 - 11 N 152.16 (https://dejure.org/2018,5453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 30 Abs 1 S 3 Nr 6 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, Art 336 ZGB TUR, Art 337 ZGB TUR
    Ausländerrecht: Verpflichtungsklage gerichtet auf Ehegatten- und Familiennachzug zu dem in Deutschland mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § ... 30 Abs 1 S 3 Nr 6 AufenthG, EWGAssRBes 1/80, Art 336 ZGB TUR, Art 337 ZGB TUR, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Ehegatten- und Kindernachzug; Türkei; Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse; Vereinbarkeit mit Art 13 ARB 1/80; fehlendes alleiniges Sorgerecht des hier lebenden Elternteils; Darlegungsanforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16
    Das Vorbringen, nach den Urteilen des EuGH vom 10. Juli 2014 - C-138/13 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 - 7 B 22.14 - sei ein Nachweis von Deutschkenntnissen für die Klägerin zu 1. wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich, die 2007 ins Aufenthaltsgesetz eingeführte Regelung sei wegen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht anwendbar, lässt bereits die gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 5 bis 7) vermissen.

    Dort wird ausgeführt, zwar sei der sachliche Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eröffnet, auch stelle die Einführung des Spracherfordernisses als Nachzugsvoraussetzung eine "neue" Beschränkung dar, seit Einfügung der gesetzlichen Härtefallklausel in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG (ergänze: mit Wirkung vom 1. August 2015) sei dies aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung (EuGH vom 10. Juli 2014 - C-138/13) gerechtfertigt.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16
    9 Dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr aufweist, entspricht im Übrigen inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rz. 14 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16
    Das Vorbringen, nach den Urteilen des EuGH vom 10. Juli 2014 - C-138/13 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 - 7 B 22.14 - sei ein Nachweis von Deutschkenntnissen für die Klägerin zu 1. wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich, die 2007 ins Aufenthaltsgesetz eingeführte Regelung sei wegen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht anwendbar, lässt bereits die gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 5 bis 7) vermissen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2019 - 11 N 156.16

    Bestehen einer Härtefallregelung beim Ehegattennachzug; Notwendigkeit des

    Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, aber auch deshalb nicht, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der - hier unterstellt - abgewichen wird, wie im vorliegenden Fall wegen der mit Wirkung zum 1. August 2015 vorgenommenen Rechtsänderung durch Einführung der Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG und der danach ergangenen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. nur Beschluss des Senats vom 7. März 2018 - OVG 11 N 152.16 - juris Rn. 9) zwischenzeitlich überholt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, Rn. 15, juris, m.w.N.).
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